(2) Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als
reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich
angeführt sind, sind freie Gewerbe. Unbeschadet allfälliger
Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis zu
erbringen.

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