§ 31. (1) Einfache Tätigkeiten von reglementierten Gewerben, deren
fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis
nicht erfordern, sind den betreffenden Gewerben nicht vorbehalten.
Als einfache Tätigkeiten gelten jedenfalls nicht die für ein Gewerbe
typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung
erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen.
31(1) Einfache Tätigkeiten und Teilgewerbe mit vereinfachtem Zugang
September 20th, 2005 · No Comments
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