(2) Teilgewerbe sind Tätigkeiten eines reglementierten Gewerbes,
deren selbstständige Ausführung auch von Personen erwartet werden
kann, die die Befähigung hiefür auf vereinfachte Art nachweisen. Die
Befähigung für ein Teilgewerbe ist bei der Anmeldung durch Belege
der folgenden Art nachzuweisen:
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung,
2. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit,
3. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule,
4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges.
31 (2)
September 20th, 2005 · No Comments
Uncategorized
Create a free edublog to get your own comment avatar (and more!)
0 responses so far ↓
There are no comments yet...Kick things off by filling out the form below.
Leave a Comment