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Gewerbeordnung

2. Einteilung der Gewerbe

September 20th, 2005 by · 1 Comment · Uncategorized

§ 5. (1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe
nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen
und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen
Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes
(§ 339) ausgeübt werden.

5(2)

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(2) Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als
reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich
angeführt sind, sind freie Gewerbe. Unbeschadet allfälliger
Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis zu
erbringen.

31(1) Einfache Tätigkeiten und Teilgewerbe mit vereinfachtem Zugang

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§ 31. (1) Einfache Tätigkeiten von reglementierten Gewerben, deren
fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis
nicht erfordern, sind den betreffenden Gewerben nicht vorbehalten.
Als einfache Tätigkeiten gelten jedenfalls nicht die für ein Gewerbe
typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung
erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen.

31 (2)

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(2) Teilgewerbe sind Tätigkeiten eines reglementierten Gewerbes,
deren selbstständige Ausführung auch von Personen erwartet werden
kann, die die Befähigung hiefür auf vereinfachte Art nachweisen. Die
Befähigung für ein Teilgewerbe ist bei der Anmeldung durch Belege
der folgenden Art nachzuweisen:
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung,
2. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit,
3. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule,
4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges.